Wir geben der Krankheit ein Gesicht.

Satzung der Alzheimer Gesellschaft Sachsen e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Alzheimer Gesellschaft Sachsen e. V.".
  2. Er ist der Landesverband Sachsen der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.“.
  3. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen.
  4. Er hat seinen Sitz in Rochlitz.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist der Landesverband der in Sachsen tätigen regionalen Alzheimer Gesellschaften und Alzheimer-Selbsthilfegruppen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:
  1. Der Verein fördert Aufklärung über Demenzformen insbesondere die Alzheimer Krankheit und das Verständnis und die Hilfsbereitschaft für Menschen, die von diesen Krankheiten betroffen sind. Er setzt sich für die Verbesserung der Krankheitsbewältigung der Betroffenen, ihrer Lebensqualität und die Selbsthilfefähigkeit der Angehörigen ein. Er unterstützt gesundheits- und sozialpolitische Initiativen, die darauf abzielen, dass Demenzkranke solange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben können und das Zusammenleben in Familie und Gemeinde gestärkt wird.
  2. Eine der herausragenden Aufgaben ist die Fortbildung von ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Mitarbeiterinnen, Fachkräften und anderen Interessierten im Umgang mit Demenzkranken, sowie die Entwicklung von demenzgerechten Versorgungsstrukturen und Verbesserung der Pflegestandards.
  3. Der Verein unterstützt den Aufbau und die Entwicklung örtlicher und regionaler Beratungs- und Anlaufstellen in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die Entwicklung regionaler Alzheimergesellschaften.
  4. Die Umsetzung fachlich anerkannter Betreuungs- und Versorgungsformen sowie die Implementierung neuer Konzepte sind ein besonderes Anliegen (z.B. Wohngruppen, gerontopsychiatrisch arbeitende Tagespflegen oder demenzgerechte stationäre Einrichtungen). Der Verein unterstützt hierbei die in den ambulanten, teilstationären und stationären Bereichen tätigen Berufsgruppen und die Träger von Diensten und Einrichtungen.
  5. Wir fördern und unterstützen Modellprojekte, die neue Wege in der Versorgung von Demenzkranken gehen.
  6. Der Verein wirkt im Feld der Politikberatung. Er entwickelt gesellschaftspolitische Initiativen im Sinne der Absätze 1 und 3 und berät politisch und gesellschaftlich Verantwortliche bei Schritten zur Verbesserung der Versorgung und der Betreuungsqualität.
  7. Er erarbeitet und verbreitet Informationen über Demenzerkrankungen für die breite Öffentlichkeit, sowie für interessierte Gruppen und Einzelpersonen.
  8. Zu seinen Aufgaben gehört die Unterhaltung einer Kontaktstelle.
  9. Er initiiert Forschungsaufträge.
  10. Weiterhin errichtet er eine Datenbank mit den Adressen der Einrichtungen und Initiativen in Sachsen, die hilfreich für Demenzkranke und ihre Angehörigen sind.
  11. Der Verein wird unmittelbar tätig u. a. durch:
    • Einzel- und Gruppenberatung für Angehörige,
    • Beratung, Interessenvertretung und Organisationshilfen für die mit der Betreuung von Alzheimerpatienten und deren Angehörigen befassten Berufsgruppen Institutionen,
    • Organisationshilfen und Unterstützung bei Gründung und Entwicklung örtlicher und regionaler Beratungs- und Anlaufstellen,
    • Anregung und Unterstützung von Angehörigengruppen,
    • Veröffentlichung von Fachinformationen,
    • Entwicklung, Erprobung und Implementierung neuer Betreuungsformen,
    • Durchführung und Organisation von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen,
    • Teilnahme an fachspezifischen Tagungen, Kongressen und Messen,
    • Anregung gesundheits- und sozialpolitischer Initiativen zur Verbesserung der Versorgungs- und lnformationsstruktur, sowie
    • Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden, insbesondere der Deutschen Alzheimergesellschaft e. V. und anderen örtlichen, regionalen oder auf Landesebene tätigen freien und öffentlichen Fachorganisationen und ambulanten, teil- und vollstationären Leistungserbringern und fördert in allen Aufgabenfeldern die Kooperation mit aufgeschlossenen Partnern und fachlich interessierten Sponsoren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als ordentliche Mitglieder können alle örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften, sowie Alzheimer-Selbsthilfegruppen dem Verein beitreten.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell fördern; sie haben kein Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie haben kein Stimmrecht
  5. Über schriftliche Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
  6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Auflösung oder Erlöschen.
  7. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
  2. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist möglich.
  3. Die Beiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das gesamte Jahr fällig.
  4. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
  2. der Vorstand (§ 8)
  3. der Regionalausschuss (§ 9)
  4. der Fachbeirat (§ 13)
  5. die Arbeitsausschüsse (§ 14)

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie findet aber mindestens 1mal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  3. Sie bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Vereins.
  4. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    • Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    • Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen,
    • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und geleitet.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidritteln der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuladen.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die schriftliche Übertragung von bis zu 3 Stimmen auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt die Teilnehmer zur Delegiertenversammlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren einen Vorstand von bis zu 7 Personen. Dem Vorstand können Angehörige von Demenzkranken, professionelle und ehrenamtliche Betreuer, qualifizierte Fachpersonen sowie fachlich interessierte Personen angehören.
  2. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein Wahlrecht.
  3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die / den Vorsitzenden und eine / einen Stellvertreter/in, die / den Schriftführer/in und die / den Kassenwart/in.
  4. Die / der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit ihr / sein Stellvertreter ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Der Vorstand bleibt über die Dauer von vier Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ende der Amtszeit, durch Abwahl, durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so bedarf es keiner Ergänzung.

§ 9 Regionalausschuss

  1. Der Regionalausschuss hat beratende Funktion.
  2. Er setzt sich aus dem Sprecher und Vertretern folgender Regionen zusammen:
    • Stadt Chemnitz
    • Stadt Dresden
    • Stadt Leipzig
    • Landkreis Nordsachsen
    • Landkreis Zwickau
    • Landkreis Vogtlandkreis
    • Landkreis Erzgebirgskreis
    • Landkreis Mittelsachsen
    • Landkreis Sächsische Schweiz / Osterzgebirge
    • Landkreis Meißen
    • Landkreis Bautzen
    • Landkreis Görlitz
    • Landkreis Leipzig
  3. Der Regionalausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
  4. Der Sprecher ist kooptiertes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.
  5. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  6. Die Regionalvertreter und der Sprecher sind in der aller vier Jahre stattfindenden Vorstandswahl zu berufen.
  7. Der Regionalausschuss hat die Aufgabe, die Beschlüsse des Vorstandes in den Regionen umzusetzen. Darüber hinaus ist die spezifische Situation der jeweiligen Region in der Demenzversorgung zu erfassen, zu analysieren, sowie zu entsprechenden Schlussfolgerungen zu gelangen und diese dem Vorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben.
  8. Der Regionalausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung.
  9. Der Vorstand kann den Regionalausschuss zu Vorstandssitzungen hinzuziehen.
  10. In Vorstandssitzungen haben Mitglieder des Regionalausschusses keinerlei Stimmrecht.
  11. Die Sitzungen des Regionalausschusses sind protokollarisch von denen des Vorstandes zu trennen.

§ 10 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war. Eine Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn ¾ (BGB) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  3. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und des Beirats mit besonderen Aufgaben betrauen.
  2. Der Vorstand kann einem hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen (auch zeitlich befristet und / oder projektbezogen). Dieser ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB bevollmächtigt. Die Regelung der Geschäftsführung erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags, der vom Vorstand abgestimmt und in Kraft gesetzt wird.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. § 10 gilt entsprechend.

§ 13 Fachbeirat

  1. Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen.
  2. Der Fachbeirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern.
  3. Er besteht aus VertreterInnen der Pflegebereiche, Wissenschaftlern und Ärzten.

§ 14 Arbeitsausschüsse

  1. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die ihn bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden unter Beachtung regionaler und fachlicher Beteiligung vom Vorstand berufen.
  3. Der jeweilige Arbeitsausschuss soll ggf. fachlich mit einem vom Bundesverband eingesetzten Arbeitsausschuss oder mit Arbeitsausschüssen anderer Landesverbände kooperieren.

§ 14 Schirmherrschaft

  1. Für die Schirmherrschaft kann eine geeignete Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewonnen werden, die bereit ist, den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen.
  2. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 1 mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung der Alzheimer Gesellschaft Sachsen, am 24. November 2006 in Brandis.
Geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2010 in Brandis.

Knut Bräunlich
Vorsitzender